Mit dem Urteil (Az. 3 O 17493/20) des Landgerichtes München wird das Leben der Onlineshop-Betreiber noch ein Stückchen komplizierter. Denn darin wurde entschieden, dass alle dynamischen Webinhalte von US-Diensten rechtswidrig sind.
Betroffen sind unter anderem Webschriften von Google, die sehr häufig verwendet werden – die sogenannte „Google-Fonts“. Google Fonts sind Dienste, die dynamische IP-Adressen an den Betreiber, in dem Fall Google, weiterleiten.
Das verletzt das „allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB“, so das Gericht.
Es drohen Strafen von bis zu 250.000 Euro!
Entweder werden die Inhalte nicht als Dienste eingebunden, sondern lokal gehostet. Alternativ kann die Zustimmung über einen Consent-Banner (Cookie-Hinweis) eingeholt werden. Ist beides nicht der Fall droht dem Webseitenbetreiber eine Strafe von bis zu 250.000 Euro!
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